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   VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18.A   

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VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18.A (https://dejure.org/2022,27346)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.09.2022 - 6 K 2244/18.A (https://dejure.org/2022,27346)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. September 2022 - 6 K 2244/18.A (https://dejure.org/2022,27346)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Frankfurt/Oder, 22.03.2022 - 6 K 1110/17

    Russische Föderation: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow derartige Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).

    Zur Meidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, zumal der Kläger dem nicht entgegengetreten ist und relevante Änderung der Sachlage diesbezüglich nicht eingetreten sind (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 38 ff).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend und hervorhebend ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägern auch zumutbar und deshalb bei der Rückkehrprognose entsprechend zu berücksichtigen ist, dass sie im Falle einer rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht freiwillig ausreisen, um alle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen zu können und auch im Übrigen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht selbst verschuldet, d. h. abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992, Az. 9 C 21/92, vom 15. April 1997, Az. 9 C 38/96 und vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend und hervorhebend ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägern auch zumutbar und deshalb bei der Rückkehrprognose entsprechend zu berücksichtigen ist, dass sie im Falle einer rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht freiwillig ausreisen, um alle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen zu können und auch im Übrigen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht selbst verschuldet, d. h. abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992, Az. 9 C 21/92, vom 15. April 1997, Az. 9 C 38/96 und vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es deshalb, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - dementsprechend sachdienlich umfassend auszulegen (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17/01 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend und hervorhebend ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägern auch zumutbar und deshalb bei der Rückkehrprognose entsprechend zu berücksichtigen ist, dass sie im Falle einer rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht freiwillig ausreisen, um alle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen zu können und auch im Übrigen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht selbst verschuldet, d. h. abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992, Az. 9 C 21/92, vom 15. April 1997, Az. 9 C 38/96 und vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, jeweils juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum Einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 L 25/18

    Asyl; Verfolgung einer tschetschenischen Familie bei Rückkehr in die Russische

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum Einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Saarlouis, 15.09.2017 - 6 K 246/16

    Zumutbarkeit der Haftung für Sozialleistungen für eine Familie aus Syrien

    Auszug aus VG Potsdam, 08.09.2022 - 6 K 2244/18
    Ergänzend weist der zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zum Einen darauf hin, dass das Bestehen einer die inländische Fluchtalternative ausschließenden Verfolgungssituation bei Tschetschenen auch nach den eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln nur dann anzunehmen ist, wenn entweder ein landesweites Verfolgungsinteresse föderaler Sicherheitsbehörden glaubhaft gemacht werden kann oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein derart großes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen besteht, dass diese mit beachtlicher Aussicht auf Erfolg eine Festnahme und offizielle Überstellung durch die föderalen oder lokalen Behörden in der übrigen Russischen Föderation bewirken können oder das die tschetschenischen Sicherheitsbehörden trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. Februar 2021 in der Fassung vom 21. Mai 2021 [Stand: Oktober 2020], S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand: 10. Juni 2021, S. 81; ausführlich hierzu Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 16 ff.; vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, 6. Kammer, Urteile vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A - juris Rn. 23 ff und vom 14. Januar 2020 - VG 6 K 246/16.A - Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 47 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 - 1 K 1579/18.A -, Rn. 36 ff., juris, m. w. N).
  • VG Würzburg, 08.05.2018 - W 1 S 18.30820

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig und ohne

  • VG Düsseldorf, 19.07.2018 - 2 K 5777/17
  • VG Cottbus, 15.11.2019 - 1 K 1579/18

    Politische Verfolgung eines russischen Staatsangehörigen, der für die

  • VG Potsdam, 10.05.2017 - 6 K 4904/16

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Russ. Föderation

  • VG Cottbus, 04.08.2022 - 1 K 95/19
  • VG Potsdam, 10.05.2023 - 6 K 352/18
    Es ist überdies nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow derartige Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 31, Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A -, juris Rn. 32; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Potsdam, 15.12.2022 - 6 K 409/18

    Russische Föderation: Keine generelle Gefährdung oder Sippenhaft von

    Es ist überdies nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow derartige Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 3 1 , Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 650/16.A -, juris Rn. 32; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Potsdam, 15.11.2022 - 6 K 650/16
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Kadyrow Kämpfer landesweit - unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht - rekrutiert und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außerhalb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 8. September 2022 - 6 K 2244/18.A -, juris Rn. 31; Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. März 2022 - 6 K 1110/17.A -, juris Rn. 30).
  • VG Schleswig, 01.03.2023 - 16 A 32/23

    Russische Föderation: Keine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung im Hinblick

    Es ist bislang zumindest nicht ersichtlich, dass Kadyrow im gesamten Gebiet der russischen Föderation unabhängig von einer etwaigen Wehrpflicht Personen als Kämpfer mit Zwang "rekrutiert" und daher auch auf Personen zugreifen würde, die außer halb Tschetscheniens aufhältig sind (vgl. VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 8.09.2022 - 6 K 2244/18.A -, Rn. 3 1 , juris).
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